Verein


Mitglied werden

Sehr geehrter Besucher, wenn Sie Interesse daran haben, Mitglied in unserem Verein zu werden, haben Sie hier mehrere Möglichkeiten Ihren Mitgliedsantrag an uns zu senden.

 

Zum einen können Sie sich den Antrag (bestehend aus Mitgliedsantrag und Anlage Hund)
als PDF-Dokument downloaden, ausdrucken, ausfüllen und an die Geschäftsstelle zusenden.

 

-> Mitgliedsantrag

-> Anlage Hund

-> SEPA-Lastschriftmandat
(leer und zum ausdrucken)

-> SEPA-Lastschriftmandat
(zum ausfüllen am PC)

-> Gebührenordnung <-

 

Zum anderen gibt es die Möglichkeit, den Antrag (sowie die Anlage Hund) auch online auszufüllen und abzuschicken:

 

-> Online - Mitgliedsantrag <-   -> Online - Anlage Hund <-

 

Bei beiden Varianten, warten wir 14 Tage, bevor wir einen Antrag abarbeiten, damit Sie die Möglichkeit bekommen, noch einmal über Ihre Entscheidung nachdenken zu können.

 

Die aktuelle gültige Satzung, die als Grundlage für die Mitgliedschaft im ZfR e.V. Verwendung findet, können Sie sich hier downloaden und ausdrucken oder etwas weiter unten, direkt hier auf der Homepage, ansehen und durchlesen.

Informationen rund um den Verein

Werbung für den Verein

Sie sind bereits Mitglied? Sie möchten den Verein empfehlen oder bewerben?

Dann verwenden Sie doch einfach unseren Werbeflyer (z.Zt. kein Download möglich),

ausdrucken, falten und weiterreichen.

Der Verein bedankt sich schon mal im voraus.

Championate

Sie möchten ein Championat für Ihren Hund beantragen? Nichts leichter als das!

Downloaden Sie sich einfach unser Formular für den Championatsantrag herunter,

füllen ihn aus und senden ihn mit den entsprechenden Unterlagen an die

Geschäftsstelle des ZfR e.V. oder verwenden Sie das Onlineformular zur Beantragung

eines Championats.

Gebührenordnung

Gebührenordnung online ansehen

Falls hier drunter sich die Gebührenordnung

nicht zeigen mag ;-)


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Satzung

Der aktuelle Sitz des Vereins ist: 26903 Surwold



SATZUNG des ZfR e.V.


§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein mit dem Namen „Zuchtverein für Rassehunde e. V. kurz ZfR e.V.“ soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


  2. Sitz ist 26903 Surwold.


§ 2 Zweck des Vereins:

  1. Die Förderung des Tierschutzes sowie Information über die artgerechte Hundehaltung & Hundezucht. Die Förderung des sozialen Zusammenspieles von Hund und Familie. Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das richtige, für den Hund sozialbedingte Verhalten und das Verstehen von Signalen des Hundes an Menschen jeder Altersgruppe. Information über Gesetzesänderungen zum Zusammenleben von Tier und Mensch.


  2. Führung und Kontrolle eines eigenen Zuchtbuchamtes, nachfolgend ZBA genannt.


  3. Das ZBA soll immer garantieren, dass nur rassereine und gesunde Hunde nach Maßgabe der jeweils geltenden Zuchtbuchbestimmungen (Anlage 3), nachfolgend ZBB genannt, zugelassen werden. Die ZBB werden durch Beschluss des Vorstandes erlassen, aktualisiert bzw. geändert; insbesondere bei gesetzlich notwendigen Anpassungen an das Tierschutzgesetz. Weitere Verfahrensweisen zu den ZBB werden in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen geregelt, die jedes Mitglied mit seinen Aufnahmeunterlagen erhält. Kategorisch ausgeschlossen wird die Förderung bzw. Unterstützung von Massenzuchten.


  4. Organisation und Durchführung von eigenen Zuchtschauen, Ausstellungen, Leistungsprüfungen sowie Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit. Beratung und Hilfestellung der Hundebesitzer und sonstigen interessierten Personen für gesunde und rassereine Zucht von Rassehunden. Kontrolle der und Einwirkung auf Zuchtziele der Züchter.


  5. Der Verein setzt sich für die Vermittlung des allgemeinen Umgangswissens zur Haltung und den Umgang mit Hunden ein, unterstützt hiermit Schulungs-veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Europa und andere international anerkannte Staaten bzw. Gemeinschaften.

§ 3 Selbstlosigkeit:

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder:


  1. Ordentliches Mitglied

    1. Mitglied werden kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung akzeptiert. Eine Familienmitgliedschaft ist jederzeit möglich.


    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsantrag kann entweder persönlich übergeben, per Brief, E-Mail oder per Online-Formular übersendet werden. Der Aufnahmeantrag eines jeden neuen Mitgliedes, wird nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt bearbeitet. Hierdurch hat das neue Mitglied in Spe die Möglichkeit in diesen 14 Tagen ggf. seinen Antrag zurückzuziehen. Mit dem Aufnahmebescheid erhält das Mitglied Informationen über den Verein sowie einen Mitgliedsausweis. Die im Mitgliedsausweis ausgewiesene Mitgliedsnummer ist für die Inanspruchnahme einiger Vereinsleistungen notwendig.


  2. Ehrenmitglied

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung an Nichtmitglieder des ZfR e.V. verliehen, welche sich im besonderen Maße für die Belange des ZfR e.V. eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von allen Pflichten, den Verein betreffend befreit, haben aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Voraussetzung ist die ausdrückliche Zustimmung zum Beitritt zum ZfR e.V.


  2. Ordentlichen Mitgliedern kann dieser Status ebenfalls verliehen werden.


    Allgemeine Bestimmungen

  3. Mitglieder die ihre Hunde als Zuchthunde einsetzen wollen, müssen die aktuellen ZBB (Anlage 3) akzeptieren.


  4. Das Führen eines Zwingerbuches ist für alle Züchter im ZfR e.V. Pflicht und kann bei der Geschäftsstelle erworben werden. Die Kosten für das Zwingerbuch sind der Gebührenordnung (Anlage 1) zu entnehmen.


  5. Jedes Mitglied muss die Datenschutzordnung (Anlage 4) akzeptieren.


  6. Jedes Mitglied, welches mit Außenwirkung für den ZfR e.V. tätig ist, hat sich an die geltende Kleiderordnung (Anlage 5) zu halten.


  7. Jedes Mitglied, welches im ZfR e.V. eine Funktion bekleidet, hat die an die Funktion gebundene Ordnung u.a.: Zuchtwartordnung (Anlage 6); Jugendwartordnung (Anlage 7) zu akzeptieren und entsprechend dieser zu handeln.

§ 5 Austritt:

  1. Der Austritt aus dem Verein ist frühestens nach einem vollen Jahr der Mitgliedschaft, zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.


  2. Der Austritt erfolgt entweder durch Brief oder E-Mail (eigenhändig unterschiebene Kündigung als Dateianhang), maßgebend ist das Datum des Postausgangsstempels oder des Absendedatums bei E-Mail-Versand. Sofern der Austritt oder die Kündigung später als zum 30.09. des laufenden Jahres erfolgt, gilt die Mitgliedschaft automatisch für das Folgejahr.


  3. Das Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit. Das Mitglied kann Einspruch gegen den erfolgten Ausschluss, innerhalb von 14 Tagen nach nachweislichem Zugang der Ausschlussentscheidung des Vorstandes, mit eingeschriebenem Brief, an den Vorstand einlegen.


  4. Bei Austritt gibt es keinen Anspruch auf Vermögenswerte des Vereins.


§ 6 Mitgliedsbeiträge:


  1. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich bis spätestens 28. Februar auf das Vereinskonto zu überweisen bzw., bei Vorliegen eines gültigen SEPA- Lastschriftmandates, wird der Mitgliedsbeitrag automatisch eingezogen.


  2. Details sind der Anlage 1 der Satzung (Gebührenordnung) zu entnehmen, die jedes Mitglied mit seinen Aufnahmeunterlagen erhält.


§ 7 Organe des Vereins:

  1. Die Organe des ZfR e.V. sind:

    1. der Vorstand (siehe § 8)

    2. die Mitgliederversammlung (siehe § 9 ff)

    3. die Revisionskommission (siehe § 12)


      § 8 Der Vorstand:

      1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Es sind dies:

        1. der Erste Vorsitzende,

        2. der Zweite Vorsitzende,

        3. der Kassenwart und 2 Beisitzer.

      2. Die Vorstandsmitglieder und ihre Funktion gemäß Abs. 1 bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl des Vorstandes für die Dauer einer Amtsperiode.


      3. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auch während einer laufenden Amtsperiode die Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen des Abs. 1 ändern. Bei einer Erhöhung der Anzahl sind anschließend die neuen Vorstandsämter zu besetzen. Die neuen Vorstandsmitglieder erhalten keine Vertretungsmacht nach außen. Bei einer Verminderung der Anzahl ist anschließend eine Neuwahl für alle noch bestehenden Vorstandsämter durchzuführen.


      4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Sie können für weitere Amtsperioden gewählt werden. Bei vorzeitiger Neuwahl endet das Amt mit der Wahl eines Nachfolgers. Im Falle des Abs. 3 endet die Amtsperiode der nachträglich gewählten Vorstandsmitglieder mit der Amtsperiode der bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Neuwahl des gesamten Vorstandes gem. Abs. 3 erfolgt diese wie eine ordentliche Neuwahl auf die Dauer von drei Jahren.


      5. Bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins haben der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Kassenwart Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgestellt, dass der Zweite Vorsitzende und der Kassenwart nur in Verhinderung des Ersten Vorsitzenden handeln dürfen.


      6. Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und ihres Amtes an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstand und Mitglieder-versammlung haben unverzüglich alle Empfehlungen der Revisionskommission zu beraten und die notwendigen Entscheidungen zu treffen.


      7. Der Vorstand hat das Recht, bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds durch die Erteilung einer jeweiligen Vollmacht für die Dauer der Verhinderung die betroffenen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Von dieser Regelung ist der Erste Vorsitzende ausgenommen, soweit er für den Fall seiner Verhinderung selbst einen Stellvertreter für sich aus den Reihen des Vorstandes bestimmt hat. Außerdem hat der Vorstand das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.


      8. Intern wird festgelegt, dass bei Bankgeschäften stets zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinsam vertretungsbefugt sind.


        Ausgaben, die sich nicht auf den vereinsinternen Bereich beziehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

      9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder seinem satzungsgemäßen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn Vorstandsmitglieder verhindert oder ausgeschieden sind und ihre Ämter noch nicht wieder neu besetzt sind.


      10. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss nicht schriftlich erfolgen; die Regelung für die Einladung zur Mitgliederversammlung findet hier keine Anwendung. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Erfolgen sie nicht einstimmig, ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiters. Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein satzungsgemäßer Stellvertreter.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durch den Vorstand einberufen werden.


  2. Die Mitgliedsversammlungen können über ein Videokonferenzprogramm online stattfinden. Zur Anwendung kommt jeweils das Videokonferenzprogramm, das zum jeweiligen Zeitpunkt am geeignetsten ist. Zu jeder virtuellen Mitgliederversammlung werden entsprechende Nutzungsbedingungen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versendet.

  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem der Einlieferung zur Post folgenden Tag.


  4. Der Vorstand ist berechtigt jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jedes Mitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, über die der Vorstand berät und diese dann einberufen kann. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Berechnung der Frist analog Abs. 2.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren

    2. Wahl der Revisionskommission auf die Dauer von drei Jahren

    3. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Revisionskommission und Erteilung der Entlastung des Vorstandes in Form der Einzelentlastung.

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle sonstigen, satzungsgemäß zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten

      § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      1. Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. Auf Antrag des Ersten Vorsitzenden bzw. eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Mitgliederversammlung selbst einen Versammlungsleiter bestimmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


      2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.


      3. In folgenden Fällen sind besondere Mehrheiten erforderlich:

        1. für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen unter der Voraussetzung, dass der Vorstand einstimmig die Änderung unterstützt.

        2. für die Auflösung des Vereins sowie für eine Änderung des Zweckes des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen, außerdem die Zustimmung aller verbliebenen Gründungsmitglieder.


      4. Der Vorstand wird einzeln gewählt, dazu ist eine Kandidatenliste zu erarbeiten und allen Mitgliedern mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Beurteilung bekanntzugeben. Auf Antrag von 30% der anwesenden Mitglieder kann auch eine Einzelwahl bzgl. der einzelnen Ämter erfolgen. Zusätze und Streichungen können in der Versammlung beantragt werden. Zur Bestätigung der Anträge ist eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


      5. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jedoch geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung diesen Antrag mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Art seines Stimmverhaltens, z.B.: „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ im Protokoll zu vermerken.


      6. Hat bei Wahlen für einzelne Funktionen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Diese Regelung tritt nur dann in Kraft, wenn einzelne Funktionen auf Grund besonderer Umstände (z.B. Tod des Mitgliedes) neu gewählt werden müssen.

§ 12 Die Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern des ZfR e.V., nicht jedoch aus Vorstandsmitgliedern.


  2. Die Aufgaben der Revisionskommission sind der Revisionskommissionsordnung (Anlage 2) zu entnehmen


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften und ergänzenden Dokumenten

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift soll außerdem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.


  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


  3. Das Protokoll soll enthalten:

    1. Ort und Zeit der Versammlung

    2. die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder

    4. die Tagesordnung

    5. die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut mit den dazugehörigen Abstimmungs- ergebnissen und der Art der Abstimmung


  4. Die in der Satzung genannten Ordnungen bzw. Anlagen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 14 Auflösung des Vereins


1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und ist mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an:


„TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.“

Otto-Volger-Str.15 65843 Sulzbach/Taunus

zur ausschließlichen Verwendung der Förderung von Tierschutzprojekten zu.


Die vorstehende Satzung wurde am 08. Dezember 2018 in Großalmerode beschlossen und am 01.08.2021 in Surwold geändert.